FGS Coburg

Zur Diskussion um die Einführung einer Freiflächengestaltungssatzung (FGS)

In der letzten Sitzung des Senats für Klimaschutz, Mobilität und Energie wurde ein Katalog an Maßnahmen vorgestellt, der Basis einer Freiflächen-Gestaltungssatzung für Coburg sein kann. Seitdem kochen die Gemüter hoch. Zurecht? Nein. Denn Vorschläge sind längst noch keine beschlossenen Verordnungen. Und nicht alle möglichen Regelungen, die vorgeschlagen wurden, werden auch Eingang in die geplante Satzung finden.

Braucht die Stadt Coburg eine FGS? Ja, das schon. Denn auch bei uns nimmt die Zahl optisch wenig ansprechender Steinwüsten in den Vorgärten zu. Dort kann die Stadt nicht nur im Sinne der Ökologie, sondern eben auch im Sinne des Stadtbildes regelnd eingreifen. Andere Kommunen haben das bereits getan und haben auf diese Weise dafür gesorgt, dass das Stadtbild nicht durch sogenannte „Gärten des Grauens“ verschandelt wird. Diese Art des Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit ist notwendig und auch nichts Neues. Schon jetzt kann kein Neubau-Projekt ohne Beachtung baurechtlicher Vorgaben verwirklicht werden.

Was wir nicht brauchen, ist eine Übererfüllung kommunaler Verantwortung. Wir können ökologische Garten- und Fassadengestaltung als Kommune nicht verordnen. Es ist wenig zielführend, Neubauprojekte und Initiativen mit Regelungswut und Bürokratie zu bremsen, oder gar den Bestandsschutz aufzugeben, und Eigentümer*innen maßlose Verpflichtungen aufzuerlegen. Vielmehr sehen wir die Stadt in der Pflicht, weiter daran zu arbeiten, den eigenen ökologischen Fußabdruck kontinuierlich zu verringern, und auch bei den städtischen Eigenbetrieben darauf zu drängen, nachhaltige Begrünungskonzepte zur Verbesserung des Stadtklimas zu entwickeln.

Als Wählergemeinschaft PRO Coburg werden wir uns dafür einsetzen, dass die anstehenden Diskussionen um eine FGS mit der gebotenen Vernunft geführt werden. Es gilt, das rechte Maß anzulegen, um Stadtbild und Stadtklima zu verbessern, Natur- und Klimaschutz voranzubringen und gleichzeitig den Interessen des Bestandsschutzes sowie der Zweckmäßigkeit von Neubauten Rechnung zu tragen.

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